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Gartenblog

Gartenprojekt richtig vorbereiten – darauf sollten Besitzer vor dem Bau von Pool, Terrasse oder Gartenhaus achten

Melanie
aktualisiert: 16. Oktober 2026 21:17
Gartenprojekt richtig vorbereiten – darauf sollten Besitzer vor dem Bau von Pool, Terrasse oder Gartenhaus achten
Gartenprojekt richtig vorbereiten – darauf sollten Besitzer vor dem Bau von Pool, Terrasse oder Gartenhaus achten

Auf dem Plan wirkt das Grundstück grosszügiger, als es sich beim Nachmessen zeigt. Der Grenzverlauf ist nirgends markiert, das Gefälle fällt stärker aus als erwartet und die Terrasse rückt näher an den Zaun, als die Gemeinde erlaubt. Vor der Materialliste stehen deshalb zwei Fragen: Wo verläuft die Grenze, und wie fällt das Gelände?

Den Grenzverlauf kennen, bevor der Zaun steht

Auf vielen Parzellen ist die Grenze nicht mehr sichtbar, weil die Grenzsteine unter der Grasnarbe verschwunden sind. Den ersten Überblick liefert dann der Katasterauszug, der amtliche Planauszug mit Grenzen und Massen. Steht die Grenze fest, folgt die Frage der Abstände und die fallen je nach Pflanze oder Bauteil unterschiedlich aus.

Im Kanton Zürich schreibt das Einführungsgesetz zum ZGB seit dem 1. Dezember 2024 gegenüber dem Nachbargrundstück 4 Meter bei grossen Bäumen und 2 Meter bei kleineren Zierbäumen vor. Vorher waren es noch 8 beziehungsweise 4 Meter. Grünhecken haben eigene Masse: 50 Zentimeter ab Stockmitte bis 2 Meter Höhe, darüber plus die Hälfte der Mehrhöhe.

Bei einer Mauer entscheidet die Lage. Steht sie vollständig auf dem eigenen Grundstück an der Grenze, gelten das kommunale Baureglement und die nachbarrechtlichen Abstände. Beansprucht sie beide Parzellen, ist sie eine gemeinsame Grenzeinrichtung und setzt eine Einigung mit der Nachbarschaft voraus.

In Bauzonen der Stadt Zürich bleiben Mauern und geschlossene Zäune bis 0,8 Meter Höhe bewilligungsfrei, ausserhalb der Bauzone braucht es auch dafür eine Bewilligung. Über die Bewilligung entscheidet die Gemeinde, Beseitigungsansprüche laufen über den Zivilweg.

Wie das Gelände die Kosten bestimmt

Die zweite Unbekannte ist die Höhe. Ein Hang mit zehn Prozent Neigung ergibt auf zehn Metern horizontaler Strecke einen ganzen Meter Höhenunterschied. Das Abtragen oder der Bau einer Stützmauer sind nur zwei Lösungen. Oft folgt die Gestaltung dem Gelände, etwa mit einer versetzten Terrasse.

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Wer in dieses Gelände ein Becken einlässt, rechnet mit zwei Massen. Bei Innenmassen von beispielsweise 8 auf 4 Metern und 1,5 Metern Tiefe ergeben sich 48 Kubikmeter Beckenvolumen. Die Baugrube fällt allerdings grösser aus, weil Bodenplatte, Wandstärke, Unterbau und Arbeitsraum für die Schalung dazukommen. Liegt die Terrasse wenige Zentimeter zu tief, läuft der Regen zur Hauswand.

Wann sich eine professionelle Höhenaufnahme lohnt

Bei einem flachen Garten und einem Gartenhaus auf Punktfundamenten reichen Schnurgerüst und Schlauchwaage. Die fachliche Klärung der Grundstücksgrenze ersetzen diese Hilfsmittel allerdings nicht. Bei einer Hanglage oder mehrstufiger Terrassierung ergibt eine Höhenaufnahme ein Geländemodell für die Berechnung von Aushub und Stützmauern. Die amtliche Vermessung liegt beim Nachführungsgeometer der Gemeinde, Absteckung und Lageplan beim privaten Geometerbüro.

“Fehlen die Bestandspläne eines älteren Hauses, an das die Terrasse anschliessen soll, hilft ein Laserscan”, erläutert ein Vermessungsbüro in München. Entscheidend sei ein einheitlicher Höhenbezug: Werden Höhen mit wechselndem Bezug gemessen, summieren sich wenige Zentimeter, bis Entwässerung und Aushubmenge nicht mehr stimmen. Für die Bestandsaufnahme eines Einfamilienhauses veranschlagt ein Vermessungsbüro zwei bis vier Stunden vor Ort.

Bewilligung, Unterlagen und Fristen

Stehen Lage und Höhen fest, folgt der Gang zur Gemeinde. In Bauzonen der Stadt Zürich sind Kleinbauten unter 2,5 Metern Höhe und 6 Quadratmetern Fläche bewilligungsfrei, sofern sie nicht in einem geschützten Bereich liegen. Die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gelten trotzdem. Im Kanton Bern nennt Artikel 6 des Baubewilligungsdekrets unbeheizte Bauten bis 10 Quadratmeter und 2,50 Meter Höhe. Sie dürfen weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und müssen funktionell zu einer Hauptbaute gehören. Dazu kommen die Vorbehalte nach Artikel 7.

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Beim Pool entscheidet nicht, ob er aufgestellt oder eingelassen ist. Unbeheizte Schwimmbecken bis 15 Quadratmeter und beheizte bis acht Kubikmeter Inhalt bleiben in Bern unter denselben Vorbehalten bewilligungsfrei, andere Kantone ziehen die Grenze tiefer. Welcher Pooltyp zum eigenen Grundstück passt, hängt zusätzlich vom Grundwasserstand ab.

Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben gehört der Lageplan mit den eingetragenen Abständen zu den Bauvorlagen. Die Zürcher Baubehörde prüft das Gesuch drei Wochen lang auf Vollständigkeit. Im ordentlichen Verfahren entscheidet sie in der Regel innert zwei Monaten, bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben innert vier Monaten. Gegen den Entscheid läuft die Rekursfrist von 30 Tagen ab Zustellung. Eine Gesamtdauer ergibt sich daraus nicht: Fehlende Unterlagen, Verfahrensart und Rechtsmittel verschieben den Ablauf. Wird nicht innert drei Jahren mit der Ausführung begonnen, erlischt die Bewilligung.

Checkliste vor dem ersten Spatenstich

  • Katasterauszug bestellen und die Grenze mit der Nachbarschaft abgleichen

  • Baureglement der Gemeinde nach Abstands- und Höhenvorschriften durchsehen

  • Höhenunterschiede einmessen und Entwässerung festlegen

  • Bei der Bauverwaltung Bewilligungspflicht und nötige Unterlagen abklären

Fazit

Bei einem flachen Grundstück mit kleinem Gartenhaus genügen Katasterauszug und ein Anruf bei der Gemeinde. Bei Hanglage oder einem eingelassenen Pool zahlt sich der Blick eines Fachbetriebs aus. Ein später angeordneter Rückbau kostet schliesslich ein Vielfaches davon.

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